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   BSG, 26.05.1971 - 12/11 RA 40/70   

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BSG, 26.05.1971 - 12/11 RA 40/70 (https://dejure.org/1971,3439)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1971 - 12/11 RA 40/70 (https://dejure.org/1971,3439)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 (https://dejure.org/1971,3439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familienunterhalt - Aufwendungen des Ehegatten - Unterhaltsfremde Aufwendungen - Unterhaltsleistungen - Haushaltsarbeit

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 958
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.02.1969 - 11 RA 102/68
    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 11 RA 40/70
    Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolrr° Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte das klagabweisende' Urteil des Sozialgerichts (SG) im wesentlichen mit folgender Begründung: Lie Versicherte habe den Unterhalt ihrer Familie nicht überwiegend i°So des 5 43 AVG bestritten° Hierbei sei vom letzten wirtschaftlichen Dauerzustand auszugehen° Dieser habe erst am 18° März 1965 mit der Geburt des Sohnes Christoph begonnen, weil sich dadurch die Unterhaltsverpflichtungen geändert hätten (Hinweis auf das Urteil des Lundessozialgerichts - ESG - vom 240 Februar 1969 - 11 RA 102/68 -)c.

    - was das LSG verkennt - die w11tsc; it:ichen Verhältnisse nur eines Ehegatten einseitig g"'ndert" Vielmehr trat dadurch eine gleichrangige zusätzliche Ver" pflichtung für beide Elternteile ein, wie insbesondere aus der Regelung in © 1606 Abs° 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhellto Der Hinweis des LSG auf das Urteil des 11° Senats vom 24° Februar 1969 (Azo: 11 RA 102/68)9 mit welchem es seine" Auffassung allein begründet, geht deswegen fehle In der Entscheidung wird in diesem Zusammenhang nur gesagt, daß ein neuer wirtschaftlicher Daueraustand beginnen kann" wenn bei einem Ehegatten eine einseitige Unterhalts verpflicitunr gegenüber Dritten hinzutritto Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn für die beiden Elternteile hinzugekommen ist und somit sich hierdurch im Ergebnis'an den Einkommensverhältnissén der Eheleute nichts wesentliches geändert hate Es kann daher dahinstehen, ob der Zeitraum Von 5 1/2 Stun(en zwischen der Geburt des Sohnes und dem Tod der Versicherten nicht ohnehin als so kurz angesehen werden muß7 daß daraus ein wirtschaftlicher "Dauerzustand" in den Verhältnissen der Eheleute sich noch nicht hat entwickeln könneno Dagegen hat das LSG bei seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler hilfsweise als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand .die Einkommensverhältnisse der Eheleute im letzten Jahr vor dem Tod der Versicherten zugrunde gelegt, weil sich in diesem Zeitraum nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für den Senat gemäß @ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - bindenden Feststellungen keine entscheidenden Veränderungen ergeben haben" Da die Revision auch gegen das vom LSG für die Zeit vom März 1964 bis Februar 1965 festge- stellte Nettoeinkommen des Klägers 12"195 DM und der Ver- von.

  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 201/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 11 RA 40/70
    Diese Rechtsauffassung beinhaltet keine Abweichung von der Entscheidung des 10 Senats aaO° Auch dort wird bereits betont, daß für die Mithilfe des Mannes im Haushalt eine aus @ 1360 BGB erwachsende Verpflichtung bestehen kann (Hinweis auf BGH in NJW 1960, 141)° Deshalb müsse auch der Wert "der etwqigen" Haushaltstätigkeit des Mannes berücksichtigt werden° Zu der Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Mann einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung nicht nachkommt, wird im Urteil des 1" Senats nicht Stellung genommen°.
  • BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 11 RA 40/70
    Die Revision ist zulässig, aber unbegründet° Der Entscheidung des Berufungsgerichts"daß der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente hat, ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen° Las LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage der überwiegenden Bestreitung des Familienunterhalte LS° des 5 43 Abs° 1 AVG allein darauf ankommt9 ob der Beitrag der Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzeitraum vor dem Tode die Hälfte des gesamten Aufwands für den Unterhalt der Familie überstiegen hat (BSG 5, 17, 18; 14, 1299 133; SOZR Nr° 7 zu 5 1266 EVO und Urteil des erkennenden Senats vom 270 Januar 1971 - 12 RJ 260/70 -)0 Dem LSG kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es für den maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand .vor dem Tode der Versicherten lediglich die Zeit von der Geburt des Sohnes an und damit im Ergebnis nicht einmal die Dauer eines ganzen Tages herangezogen hat (die Versicherte ist bereits 5 1/2 Stunden nach der Geburt des Kindes gestorben)" Der letzte wirtschaftliche Dauerzustend beginnt mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung (BSG 14, 129; SozR Nro 3 und 4 zu @ 1266 RVG); Durch die zusätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüb r ' dem kurz dem Tode der Versicherten geborenen Sohn &: vor an.
  • BSG, 25.02.1971 - 12 RJ 120/67

    Zur Berechnung des überwiegenden Unterhaltes in der 3-Personen-Familie

    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 11 RA 40/70
    nicht aufgrund eines Erfahrungssatzes zugeordnet, der - mit Rücksicht auf die festgestellte gleiche berufliche Inanspruchnahme beider Ehegatten - zulässig gewesen wäre (vgl° BSG 20, 348, 152; Urteil des erkennenden Senats vom 270 Januar 1971 aaO und des 5° Senats vom 250 Februar 1971 - 5/12 RJ 120/67)° Es hat vielmehr die - angeblich unterlassene - Mitüilfe des Klägers im Haushalt unterstellt, auf seinen Anteil am Familienunterhalt aber gleichwohl einen Prozentsatz des zugrunde gelegten Wertes der Hausarbeiten angerechnet, weil diese dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Kriegsverletzungen nach den gegebenen Gesamtumständen zumutbar gewesen wären° Den diesbezüglichen Ausführungen des LSG ist zuzustimmeno Zwar ist % 43 Abs() 1 AVG dahin auszulegen, daß auch bei den Haushaltsarbeiten als Bestandteil des für die Familie geleisteten Unterhalts in der Regel auf die tatsächlich criglgtcn leistungen abzustellen ist° Bei der Bewertung der Haushaltsführung kann es jedoch dann nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommen" wenn in einer kinderlosen Ehe die Frau im beiderseitigen Einvernehmen einer ganztägigen Ecrufsarbeit nachgehto Die Erwerbstätigkeit einer solchen Ehefrau ist mit ihren Pflichten in der Ehe im allgemeinen ohne weiteres vereinbar° Der Regelfall des @ 1360 Satz 2 BGB liegt hier nicht voro Die Frau kommt ihrer Unterhalts» pflicht vielmehr dadurch nach, daß sie aus ihrem Arbeitseinkommen einen angemessenen Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt beisteuert.
  • BSG, 27.01.1971 - 12 RJ 260/70
    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 11 RA 40/70
    Die Revision ist zulässig, aber unbegründet° Der Entscheidung des Berufungsgerichts"daß der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente hat, ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen° Las LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage der überwiegenden Bestreitung des Familienunterhalte LS° des 5 43 Abs° 1 AVG allein darauf ankommt9 ob der Beitrag der Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzeitraum vor dem Tode die Hälfte des gesamten Aufwands für den Unterhalt der Familie überstiegen hat (BSG 5, 17, 18; 14, 1299 133; SOZR Nr° 7 zu 5 1266 EVO und Urteil des erkennenden Senats vom 270 Januar 1971 - 12 RJ 260/70 -)0 Dem LSG kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es für den maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand .vor dem Tode der Versicherten lediglich die Zeit von der Geburt des Sohnes an und damit im Ergebnis nicht einmal die Dauer eines ganzen Tages herangezogen hat (die Versicherte ist bereits 5 1/2 Stunden nach der Geburt des Kindes gestorben)" Der letzte wirtschaftliche Dauerzustend beginnt mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung (BSG 14, 129; SozR Nro 3 und 4 zu @ 1266 RVG); Durch die zusätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüb r ' dem kurz dem Tode der Versicherten geborenen Sohn &: vor an.
  • BSG, 14.02.1964 - 1 RA 203/60
    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 11 RA 40/70
    die Haushaltsarbeiten in dem angenommenen Umfang zu bewältigen° Ferner könne dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den kleinen Haushalt die Berücksichtigung des vollen Wertes der Arbeitsleistung einer Haushälterin gerechtfertigt sei und ob für Kost und Wohnung ein Betrag abgezogen werden müsse (Urteil vom 10 Dezember 1969)° Hit der vom LSG zugelasscnen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des @ 45 AVG durch das Berufungsgericht° "Das LSG habe sich zu Unrecht über die zutreffenden Grundsätze hinweggeaetzt, die des BSG in seiner Entscheidung vom 149 Februar 1964 - 1 RA 203/60 - herausgestellt habe° Danach sei bei der Anwendung des 5 43 AVG allein maßgebend9 wer tatsächlichvon den Ehegatten überwiegend zum gemeinsamen Familienunterhalt beigetragen habe° Demgemäß komme es nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten der Leistungsfähigere; insbesondere der Einkommensstärkere gewesen sei° Es sei auch nicht von Bedeutung, wer unt"r familienrechtlichen Gesichtspunkten mehr zum Familienan- terhalt hätte beisteuern müssen° Es könne nicht £;rauf ankommen, ob der leistungsfähigere hhepartncry ;cr ":ri"ér als die Hälfte zum Familienunterhalt beitrage, ehewi(rig handele° Überdies werde in den meisten derartigen Eäll;n eine entsprechende Übereinkunft der Eheleute vorliegen? die jegliche Ehewidrigkeit ausschließe° Im vorliegenden Fall sei auch nicht erkennbar, daß hinsichtlich des Mitwerrentenanspruchs Mänipulationen angestellt worden seien, zumal der Tod der Ehefrau ganz überraschend eingetreten" sei°.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2017 - L 13 R 1980/13
    Da für die Haushaltsführung keine ganztägige Tätigkeit, sondern - nach den Angaben im Antrag - lediglich eine Tätigkeit im Umfang von 5 Stunden täglich erforderlich gewesen sei, könne nach der Regelvermutung nur die Hälfte (1071,88 EUR) angesetzt werden, da der Teil der Arbeit, den die Versicherte im eigenen Interesse verrichtet habe, außer Betracht bleibe (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70) und bei einem Zweipersonenhaushalt vermutet werde, dass die Ehefrau die Hälfte der anfallenden Arbeiten für sich selbst erledigt habe.

    Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand bezieht sich auf ein Jahr (BSG U. v. 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - juris Rn 23; BSG U. v. 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - juris Rn 22; KassKomm/Gürtner, EL 82, Juni 2014, § 303 Rn 50).

    Vielmehr muss hingegen auch die familienrechtliche Verpflichtung zur Hausarbeit Beachtung finden, unabhängig davon, ob und wie diese erfüllt wird (BSG U. v. 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - juris Rn 33; BSG U. v. 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - juris Rn 17).

    Andernfalls stünde es in der Verfügungsmacht der Ehegatten, den Rentenversicherungsträger durch privatrechtliche Vereinbarungen über die Haushaltsführung zur Zahlung einer Rente zu verpflichten (BSG U. v. 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - juris Rn 33; BSG U. v. 1. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 - juris Rn 18; LSG Berlin-Brandenburg U. v. 29. März 2012 - L 3 R 69/10 - juris Rn 47; KassKomm/Gürtner, Juni 2014, EL 82, § 303 SGB VI, Rn 36).

    Eine hälftige Aufteilung ist jedenfalls immer dann gerechtfertigt, wenn beide Ehegatten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in gleichem Umfang die Hausarbeiten ausführen können, wie dies vielfach z. B. bei Ehepaaren mit gleicher beruflicher Belastung oder bei Rentnerehepaaren der Fall ist (BSG U. v. 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - juris Rn 33).

  • SG Karlsruhe, 10.04.2013 - S 12 R 4856/11

    Hinterbliebenenrente - Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB 6 - Bestreitung des

    Zudem müsse außer Ansatz bleiben der Teil der Arbeit, den die Ehefrau im eigenen Interesse verrichtet habe (vgl. BSG v. 26.05.1971, Az.: 12/11 RA 40/70).

    Dieser stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Unterhaltsbeitrag dar (vgl. BSG v. 26.05.1971, Az.: 12/11 RA 40/70 - SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO; BSG v. 12.09.1990, Az.: 5 RJ 67/89).

  • LSG Hamburg, 13.06.1978 - I JBf 99/77
    In aller Regel ist dies das letzte Jahr vor dem Tode; es kann aber auch ein kürzerer Zeitraum sein, wenn in ihm der letzte wirtschaftliche Dauerzustand eingetreten ist- (BSG vom 26.5. 1971 - 12/11 RA 40/70 -;; vom 14.2.1964 - 1 RA 203/60 -;; vom 28.3.1963 - 12/3 RJ 84/61 -).

    Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - die Auffassung, daß der Wert der Haushaltsführung pauschaliert werden und dabei das monatliche Einkommen einer Haushälterin entsprechend der Leistungsgruppe 4 der Anlage 11 zu § 22 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde gelegt werden müsse.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - L 3 R 1016/13
    Als Unterhaltsleistungen des Ehemannes sind daher auch die Arbeiten im Haushalt zu berücksichtigen, zu denen der Mann gemäß § 1360 Satz 1 BGB rechtlich verpflichtet war und zwar unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich erbracht hat (BSG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 -, SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO, zitiert nach juris Rn. 33; vgl. auch BSG, Urteile vom 03. Februar 1977 - 11 RA 38/76 -, in SozR 2200 § 1266 Nr. 5, und vom 01. Dezember 1983 - 4 RJ 33/82 -, zitiert nach juris).
  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 33/82
    Deswegen kann nicht allein auf die tatsächliche oder vertragliche Verteilung der Hausarbeit abgestellt werden, sondern es muß auch die familienrechtliche Verpflichtung zur Hausarbeit Beachtung finden unabhängig davon, ob und wie diese erfüllt wird (BSG-Urteil vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 = SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2018 - L 1 R 144/17
    Bei konsequenter Unterlassung jeder Betätigung im Haushalt würden die Aussichten auf den Bezug einer Witwerrente steigen, obwohl dies keinesfalls dem Sinn der gesetzlichen Regelung, nämlich einer Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente, entspricht (BSG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70, Rn. 33, zitiert nach Juris).
  • BSG, 16.03.1977 - 1 RA 103/76

    Grundrente - Familienunterhalt - Überwiegendes Bestreiten des Unterhalts

    Die Grundrente nach dem BVG, die in der Regel auch dem Familienunterhalt dient, ist bei der Prüfung, ob die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie iS von AVG § 43 Abs. 1 (= RVO § 1266 Abs. 1) überwiegend bestritten hat, zu berücksichtigen (Bestätigung von BSG 26.05.1971 12/11 RA 40/70 - insoweit in SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO nicht abgedruckt).
  • LSG Niedersachsen, 19.07.2001 - L 1 RA 8/01
    Dies entsprach dem Grundsatz, der sich nicht nach der tatsächlich erbrachten Leistung, sondern der rechtlichen Verpflichtung nach § 1360 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richtet (Eicher/Hasse/Rauschenbach aaO, Anm 2.b); BSG-Urteil vom 25. Mai 1971, Az: 12/11 RA 40/70).
  • LSG Bayern, 20.11.1979 - L 16/Ar 355/78
    Bei der Berechnung, ob die verstorbene versicherte Ehefrau des Klägers den "überwiegenden Unterhalt der Familie" bestritten hat (RVO § 1266 Abs. 1, AVG § 43 Abs. 1, RKG § 66 Abs. 1), ob sie also im maßgebenden Zeitraum des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ein höheres Nettoeinkommen als der Kläger erzielt hatte, sind bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Klägers Fahrtkosten, die als Werbungskosten abgesetzt wurden (Kilometerpauschale für das für die Fahrt zur Arbeit benützte Motorrad) nicht zu berücksichtigen (Anschluß an BSG 1971-05-26 12/11 RA 40/70 = SozR Nr. 10 zu § 1266 RVO).
  • BSG, 06.02.1974 - 12 RJ 274/73
    und dem Kapitalvermögen als auch auf den Wert der Haushaltsarbeiten abgehoben° Das LSG ist wegen der Erwerbstätigkeit beider Ehegatten unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - (SozR Nr. 10 zu % 1266 RVG) zu der Feststellung gelangt, daß auch der Kläger bis zum Tode der Ehefrau sich denselben Umfang an Hausarbeit wie die Ehefrau anrechnen lassen müsse, und zwar unabhängig davon, ob er der Verpflichtung zur tatsächlichen Verrichtung tatsächlich nachgekommen sei° Deshalb hat es das von ihm erwähnte Vorbringen des Klägers, die Haushaltsarbeiten seien fast ausnahmslos von der Verstorbenen geleistet worden, und die Beweisangebote des Klägers dazu beiseite gelassen; es hat davon abgesehen, zu erörtern, warum eine Haushaltshilfe beschäftigt wurde° Gerade dazu hätte es sich aber von seiner eigenen Rechtsauffassung aus veranlaßt sehen müssen° Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen auf das oben bezeichnete Urteil des erkennenden Senats, in dem es, soweit es hier interessiert, heißt: "Je mehr die Frau durch ihre berufliche Tätigkeit der Haushalts- von.
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